Verwaltungs­gericht be­stätigt Be­schränk­ung­en der PE­GI­DA-Versammlung­en des KVR in Mün­chen weitgehend

(vgl. auch PEGIDA München im Kurzurlaub?)
München (Rathaus Umschau) · Mit Beschluss vom 7. Juli hat das Verwaltungsgericht München im Eilverfahren die versammlungsrechtlichen Beschränkungen des Kreisverwaltungsreferates für PEGIDA-Versammlungen in großen Teilen als rechtmäßig bestätigt.

Dazu Oberbürgermeister Dieter Reiter: „Die Entscheidung des Gerichts kann ich nur begrüßen. Das ist ein positives Signal für alle Münchnerinnen und Münchner, die nun nicht mehr täglich an denselben Orten mit diesem unsäglichen Schauspiel konfrontiert sind.

Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle: „Ich begrüße die Entscheidung des Gerichts ausdrücklich. Das Verwaltungsgericht ist in weiten Teilen der Argumentation des KVR gefolgt und hat im Hinblick auf die große Zahl der PE­GI­DA-Versammlungen und die massiven Beeinträchtigungen der Münchner Bürgerinnen und Bürger den vom KVR zugrunde gelegten Rotationsgedanken mitgetragen. Dass PE­GI­DA trotz dieser sehr positiven Gerichtsentscheidung vermutlich weiterhin große Präsenz auf Münchner Straßen und Plätzen zeigen wird, muss angesichts des Grundrechts der Versammlungsfreiheit hingenommen werden. Allerdings werden die damit einhergehenden Beeinträchtigungen künftig deutlich reduziert und auf mehrere Örtlichkeiten verteilt.

Zur Entscheidung im Einzelnen:

  1. Ab sofort dürfen die sich fortbewegenden Versammlungen lediglich einmal im Monat mit Auftakt- und Schlusskundgebung am Odeonsplatz erfolgen. An den anderen Montagen müssen die sich fortbewegenden Versammlungen an wöchentlich wechselnden Orten veranstaltet werden, wobei eine Strecke nicht mehr als einmal im Monat genutzt werden darf.
    Die Reduzierung der Umzüge durch das KVR an zwei Montagen auf eine lediglich stationär stattfindende Versammlung hat das Verwaltungsgericht allerdings als zu weitreichend bewertet und nicht mitgetragen.
     
  2. Künftig darf PE­GI­DA lediglich einmal in der Woche am Marienplatz demonstrieren. An den anderen Tagen muss PE­GI­DA seine Versammlungen an wechselnden Örtlichkeiten abhalten; dabei darf jede Örtlichkeit nur einmal pro Woche genutzt werden.
    Zudem hat das Gericht die Beschränkung des KVR auf lediglich drei Stunden pro Tag und die vom KVR festgelegten Alternativörtlichkeiten mitgetragen. Das VG ist hier in der Sache, aber auch in der inhaltlichen Begründung, voll umfänglich der Argumentation des KVR gefolgt.
     
  3. Die Muezzin-Gesänge im Zusammenhang mit den stationären Versammlungen wurden auf einmal pro Stunde je 5 Minuten beschränkt.
    Hier ist das Gericht grundsätzlich der Bewertung des KVR gefolgt, jedoch in der Sache nicht ganz so weit gegangen.

Zur Vorgeschichte (vgl. auch PEGIDA München im Kurzurlaub?): Seit Anfang September 2015 meldete PE­GI­DA München e.V. Montag für Montag so genannte Montagsspaziergänge an und führte einmal pro Woche eine sich fortbewegende Versammlung durch die Innenstadt durch.

Auftakt- und Schlusskundgebungen wurden regelmäßig am Odeonsplatz abgehalten. Seit Januar 2016 fanden zusätzlich fünf stationäre Versammlungen pro Woche am Marienplatz statt.

Die Häufigkeit der angezeigten PE­GI­DA-Versammlungen am Marienplatz und rund um den Odeonsplatz hatte für die Münchner Bürgerinnen und Bürger, die Geschäftsleute, Anlieger und Gaststätten- und Gewerbetreibenden zunehmend erhebliche Beeinträchtigungen zur Folge: Moniert wurden insbesondere die stetigen Sperrungen des Innenstadtbereichs durch die Einsatzkräfte der Polizei, die daraus resultierenden montäglichen Verkehrsbehinderungen, die dauerhaften Belegungen von Odeonsplatz und Marienplatz, die zunehmende Radikalisierung von PE­GI­DAsowie das unbeschränkte Abspielen der Muezzin-Gesänge im Rahmen der stationären Versammlungen.

Auch beklagten Gewerbebetriebe erhebliche Umsatzeinbußen wegen der umfangreichen Straßensperrungen und Widerrufe der Freischankflächenerlaubnisse.